Stadt Neu-Ulm | Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht | Steubenstraße 17 | 89231 Neu-Ulm
Das Aufhängen von Plakaten im öffentlich gewidmeten Verkehrsraum ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, welche bei der Stadt Neu-Ulm, Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht beantragt werden kann. Grundlage ist die Sondernutzungssatzung (SNS) und Sondernutzungsgebührensatzung (SNGS) der Stadt Neu-Ulm.
Die Antragsbearbeitung kann erst nach Vorliegen eines Plakatmusters erfolgen.
Sofern Antragsteller die Stadtverwaltung Neu-Ulm (einschl. Edwin-Scharff-Museum), das Theater Neu-Ulm oder Parteien sind, kann auf ein Plakatmuster verzichtet werden.
Information der Stadt Neu-Ulm bezüglich der Plakatierung anlässlich von Wahlen steht hier zum Download bereit:
Information der Stadt Neu-Ulm - Wahlplakatierung
Mehrfachauswahl möglich.
Bspw. Verkauf von Waren, Wahlwerbung, Bürger informieren, etc.
Wahlplakatierung bis DIN A0
Bei Wahlplakatierung ist max. bis DIN A 0 zulässig.
Wahlplakatierung auf Großplakaten
Bei Wahlplakatierung für Großplakate muss zusätlzich eine Standortauswahl getroffen werden.
Sollte der gewählte Standort bereits vollständig belegt sein, bieten wir automatisch einen Alternativstandort an. Der konkrete Standort wird anhand eines Lageplans mit dem Erlaubnisbescheid mitgeteilt.
Bei Veranstaltungsplakatierungen ist max. DIN A1 zulässig.
Bei Veranstaltungen ist der maximale Zeitraum auf 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beschränkt.
Bei Wahlen ist der Zeitraum für die Wahlplakatierung max. 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl zzgl. jeweils 1 Woche für den Auf- und Abbau.
Angaben zur verantwortlichen Person / Vertretung
Hier haben Sie die Möglichkeit weitere Anlagen dem Antrag beizufügen.
Bitte beachten Sie nochmals, dass Ihr Antrag erst nach Einreichung aller Unterlagen bearbeitet werden kann.
Mit der geleisteten Unterschrift werden die Kenntnisnahme und Beachtung der hier aufgeführten Hinweise bestätigt.
Es wird ausdrücklich versichert, dass der Antragsteller die Verantwortung für die ordnungsgemäßen Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem allgemeinen Verkehr übernimmt, sobald die verkehrsrechtliche Anordnung und die Sondernutzungserlaubnis erteilt sind.
Ereignen sich Unfälle, die durch diese Maßnahmen bedingt sind und mit ihnen in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.
in Druckbuchstaben
Sollten Angaben oder Dokumente noch benötigt werden setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Sie erhalten nach erfolgreichem Eingang eine Bestätigung sowie eine Kopie Ihrer Antragsdaten per E-Mail.