Stadt Neu-Ulm | Dezernat 3 Abteilung Straßen- und Brückenbau | Augsburger Str. 15 | 89231 Neu-Ulm
Bei Aufgrabungen im öffentlichen Straßengrund wird die Zustimmung des Straßenbaulastträgers benötigt.
Nach erfolgter Bearbeitung (ca. 15 Werktage) erhalten Sie einen Zustimmungsbescheid zur Benutzung des öffentlichen Straßengrundes sowie eine VMS-Vorgangsnummer.
Das Formular ist sorgfältig auszufüllen und mindestens 3 Wochen vor Beginn der Arbeiten (bei Maßnahmen mit erheblichen Verkehrsauswirkungen bis 8 Wochen vorher) einzureichen.
Ohne Erlaubnis begonnene Arbeiten werden behördlich eingestellt und als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet.
Die Lage von vorhandenen Ver- bzw. Entsorgungsleitungen ist vor der Durchführung von Grabarbeiten bei den entsprechenden Versorgungsträger zu erheben. Hierbei sind auch Leitungen der Signalanlagen sowie die Trassen der städtischen Glasfaserkabel zu berücksichtigen.
Über den folgenden Link erhalten Sie die Information in Bezug auf die städtische Kostensatzung / Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz).
Link: Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neu-Ulm
Für Ihr Vorhaben sind folgende Informationen relevant:
Weitere Information hinsichtlich der tatsächlichen Kosten erhalten Sie mit der Bescheidzustellung.
Bei Aufgrabungsarbeiten ist vor Beginn der Maßnahme durch den Antragsteller selbst in Erfahrung zu bringen, ob bei Aufgrabungen Strom-, DSL-, Telefon- oder andere unterirdische Leitungen betroffen sein könnten.
Mit den beantragten Maßnahmen darf nach dem BayStrWG erst begonnen werden, sobald eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis durch die Stadt Neu-Ulm erteilt wurde. Sollte ohne eine entsprechende Erlaubnis vorher begonnen werden, muss damit gerechnet werden, dass ein Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Sondernutzung eingeleitet wird.
Mehrfachauswahl möglich!
Gegenstand der Konzessionsverträge ist das zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde vereinbarte Recht über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinem Versorgung im Gemeindegebiet gehören (§ 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG).
Das Telekommunikationsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation reguliert.
Beim Verlegen von Versorgungsleitungen sind entsprechende Leitungen sind unter Zweck der Maßnahme anzugeben.
z. B. Gebäuderenovierung
z.B. Interne Projektnummer, Aktenzeichen, Vorgangsnummer
Nummerierung der Bundesnetzagentur
Angaben zur verantwortlichen Person / Kontaktperson
Hier haben Sie die Möglichkeit weitere Anlagen dem Antrag beizufügen.
Bitte beachten Sie nochmals, dass Ihr Antrag erst nach Einreichung aller Unterlagen bearbeitet werden kann.
Sollten Angaben oder Dokumente noch benötigt werden setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Sie erhalten nach erfolgreichem Eingang eine Bestätigung sowie eine Kopie Ihrer Antragsdaten per E-Mail.